Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 19 Löschung
Stand: 03.01.2026
Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch
Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 399)
BGBl. 2017 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.